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Satzung der Tourette-Gesellschaft Deutschland e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet "Tourette-Gesellschaft Deutschland e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Tourette-Gesellschaft Deutschland e.V." Er wurde 1993 gegründet. (2) Der Verein ist mit seinem Sitz in Mannheim im Vereinsregister VR 1884 eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck,
Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des
Vereins ist es, die allgemeine Öffentlichkeit, die Fachöffentlichkeit
und die Betroffenen über Ursachen, Formen und Folgen der Krankheit
"Gilles de la Tourette-Syndrom" zu informieren und aufzuklären,
sowie zur Verbesserung der Behandlungsmethoden beizutragen. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch öffentliche Vorträge,
Informationsveranstaltungen und Herausgabe von Informationsmaterial
verwirklicht. (2) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (4) Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt
werden. § 3 Erwerb der
Mitgliedschaft (1) Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr
vollendet hat. Ebenso kann jede juristische Person Mitglied des Vereins
werden. (2) Voraussetzung für
den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an
den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. § 4 Beendigung der
Mitgliedschaft (1) Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. (2) Ein Mitglied
kann jederzeit zum Jahresende durch schriftliche Erklärung unter Einhalt
einer Frist von zwei Monaten gegenüber dem Vorstand aus dem Verein
austreten. (3) Ein Mitglied
kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der abgegebenen gültigen
Stimmen. (4) Bei Beendigung
der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückzahlung
der Beiträge. § 5 Mitgliedsbeiträge (1) Es werden jährliche
Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur
Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen
erhoben werden. (2) Höhe der
Mitgliedsbeiträge und Umlagen setzt die Mitgliederversammlung fest.
Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu bezahlen
bzw. per Banklastschrift einzuziehen. Beiträge gelten immer für das
laufende Kalenderjahr. § 6 Organe des
Vereins (1) Organe des
Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
wissenschaftliche Beirat und der Kassenprüfer. (2) Der Kassenprüfer
und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen
und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind nicht Mitglied des
Vorstandes. Die Aufgabe ist: Kassenwart und Vorstand in Bezug auf die
Verwendung und Verwaltung der Finanzen zu überwachen. Der
Mitgliederversammlung ist darüber Bericht zu erstatten. § 7 Der
wissenschaftliche Beirat Der
wissenschaftliche Beirat hat seine Aufgabe als beratendes Gremium des
Vorstandes. Er wird vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren eingesetzt. § 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. (2) Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so
kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen
Nachfolger wählen. (4) Vorstandesbeschlüsse
sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. (a) Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. (b) Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. § 9 Die
Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab einem Alter von 16 Jahren eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist, bedarf der Schriftform. Vertretene Mitglieder zählen als erschienene Mitglieder. Ein Mitglied kann höchstens drei andere Mitglieder nach vorstehender Regelung vertreten. (2) Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: (a) Festsetzung der
Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen. (b) Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. (c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins. (3) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Versammlung (Dringlichkeitsverfahren). Über Satzungsänderungen,
Ausschluß von Mitgliedern und Absetzen von Mitgliedern des Vorstandes, kann
nicht im Dringlichkeitsverfahren entschieden werden. (4) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. § 10 Ablauf der
Mitgliederversammlung (1) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. (2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
geändert und ergänzt werden. (3) Die Abstimmungen
erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der anwesenden
Mitglieder es verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. (4) Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung
einschließlich der Änderung des Vereinszweckes, zum Ausschluss von
Mitgliedern und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Abwahl von Mitgliedern
des Vorstandes ist nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen gültigen
Stimmen möglich. (5) Bei Wahlen ist
gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten
Stimmen eine Stichwahl statt. Hierbei entscheidet die relative Mehrheit. (6) Über Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 11 Auflösung des
Vereins (1) Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 10 Abs. 4). Über
die Auflösung des Vereins kann nicht im Dringlichkeitsverfahren
entschieden werden. (2) Falls die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. (3) Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung
von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Tourette-Syndroms. (4) Die vorherigen
Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. § 12 Salvatorische
Klausel Sollten eine oder
mehrere Bestimmungen in dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt, wenn sich in dieser Satzung
eine Lücke ergeben sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die
soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Satzungsschließenden
gewollt haben oder gewollt hätten sofern sie den Punkt bei der Abfassung
der Satzung bedacht hätten. Mannheim, den 24.04.2009 |