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Tourette-Syndrom
bei schweren Verlaufsformen Bewegungsstörung gem. § 1
Eingliederungs-Hilfeverordnung
Information der
Tourette-Gesellschaft Deutschland (TGD): Seit Ende 2008 bemühen wir uns
in persönlichen Gesprächen und einem regen Schriftverkehr darum, dass
das Tourette-Syndrom in § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung als
körperliche Behinderung aufgenommen wird, damit Tourette-Betroffene im
Bedarfsfall die zu ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
erforderliche Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen können. Uns liegt
nun ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor, in
dem bestätigt wird, dass bei schweren Verlaufsformen von einer
Behinderung im Sinne des § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung
ausgegangen werden kann. Der Vorstand der TGD ist gerne bereit, Ihnen bei
Bedarf eine Kopie dieses Schreibens zukommen zu lassen, kontaktieren Sie
uns bitte: Frau Bödeker info@tourette-gesellschaft.de
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