Tourette-Syndrom bei schweren Verlaufsformen Bewegungsstörung gem. § 1 Eingliederungs-Hilfeverordnung 
Information der Tourette-Gesellschaft Deutschland (TGD): Seit Ende 2008 bemühen wir uns in persönlichen Gesprächen und einem regen Schriftverkehr darum, dass das Tourette-Syndrom in § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung als körperliche Behinderung aufgenommen wird, damit Tourette-Betroffene im Bedarfsfall die zu ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erforderliche Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen können. Uns liegt nun ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor, in dem bestätigt wird, dass bei schweren Verlaufsformen von einer Behinderung im Sinne des § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung ausgegangen werden kann. Der Vorstand der TGD ist gerne bereit, Ihnen bei Bedarf eine Kopie dieses Schreibens zukommen zu lassen, kontaktieren Sie uns bitte: Frau Bödeker info@tourette-gesellschaft.de